Pflegeversicherungen
Behandlungspflegen PDF Drucken E-Mail

SGB V = Behandlungspflege= Medizinische Versorgung

MEDIZINISCHE BEHANDLUNGSPFLEGE


Diese Behandlungspflegen werden nur nach ärztlicher Anordnung und grundsätzlich von einem
Staatlich examinierten Gesundheits- und Krankenpfleger durchgeführt.

  • Vitalzeichen Kontrolle / RR, P, Atmen etc.
  • Verbände anlegen und Wechseln
  • Blutzuckermessung und Gabe von Insulin
  • Injektionen (s.c. und i.m.)
  • Infusionen anlegen (s.c.) und Wechseln
  • Urostomaversorgung
  • Kolostomie- und Ileostomieversorgung
  • Suprapubischer Blasenverweilkatheterversorgung
  • Transurethraler Blasenverweilkatheter anlegen und versogen
  • Magensonde anlegen und Wechseln
  • Parenterale Ernährung
  • PEG (Percutane endoskopische Gastrostomie)-Versorgung
  • Wundversorgung, Dekubitus-Versorgung
    • Einstellung und Überprüfung von Beatmungsparametern
    • Organisation und Durchführung von Schulungen
    • EKG Monitoring
    • Invasive und noninvasive Beatmung
    • Endexspiratiorische CO2 Messung
    • Pulsoximetrie
    • Sauerstoffversorgung / Sauerstofftherapie
    • Luftbefeuchtung und Inalation
    • Individuelle Versorgung
    • Wechsel von Trachealkanälen
    • Endotracheales Absaugen
    • Tracheostomaversorgung
    • Lebensqualität verbessern und dadurch die Möglichkeit geben, eigenes, individuelles Potential zu entfalten
    • Verkürzung stationärer Aufenthalte / Kostenreduktion
    • Sekundäre Folgen der Atemschwäche vermindern
    • Erholung der ermüdeten Atemmuskulatur
    • Verbesserung der Atemfunkton und des körperlichen Allgemeinzustandes
    • Resensibilisierung für Kohlendioxid
    • Besserung der Lungencompliance
    • Krankheitsprozess stabilisieren
    • Geräte zahlreicher Anbieter ermöglichen spezielle Therapieformen bzw. Beatmungskonzepte
    • Es werden Überdruck- u. Unterdruck Beatmungsgeräte unterschieden
    • Sämtliche mechanischen Atemgeräte zeichenen sich durch einfche und sichere Bedienbarkeit aus
    • Geringes Infektionsrisiko, verbesserte Eompulance und seelische stabilisierung der Patienten
  • Vorbereiten, Verabreichen von Medikamenten

    Überwachen von Medikamenteneinnahme und wirkung

    Pilz- und Hauterkrankungen versorgen

    Sauerstoff - Applikation und Absaugen

    An- und Ausziehen von Kompressionsstrümpfen etc.
    AUCH BEATMET EIN ZUHAUSE HABEN‚ ... die Alternative zum Pflegeheim
    Unser Pflegedienst ist spezialisiert auf die Versorgung von Beatmungspatienten
    und die intensivpflegerische Betreuung in häuslicher Umgebung Die Möglichkeiten, die uns Heute zur Verfügung stehen, ermöglichen es uns, beatmete Patienten in ihrer vertrauten häuslichen Umgebung zu versorgen. Durch eine mehrstündige - oder 24 Std. Betreuung kann der beatmete Patient individuell Zuhause versorgt werden.

    Unser Pflegepersonal ist in der Versorgung eines beatmeten Patienten geschult und ausgebildet, so dass der Patient 24 Stunden am Tag optimal gepflegt und betreut werden kann.

    Unser Intensivpflegedienst übernimmt auf Wunsch, in Kooperation mit dem Klinikpersonal, die komplette Überleitung des Patienten aus der Klinik bis zur häuslichen Versorgung. Unsere Ziel ist es, ein perfektes Netzwerk zwischen Klinik und ambulanter Versorgung zu schaffen. Diese Zusammenarbeit schafft eine optimale Situation für den Patienten und sein Umfeld.

    Wir ermöglichen, beatmete Patienten schnell und reibungslos in die häusliche Pflege zu übernehmen.

    Der beatmete Patient hat gesetzlich das Recht in seiner häuslichen Umgebung versorgt zu werden. Der Patient muss auf keinen Fall, gegen seinen Willen in einem Pflegeheim untergebracht werden.

    Die Kosten, die bei einer 24 Std. Betreuung durch unseren Intensiv Pflegedienst anfallen, werden in den meisten Fällen von den Kranken/Pflegekassen komplett oder zum größten Teil übernommen. Durch eine optimale Zusammenarbeit mit Klinik, Pflegedienst, Homecare Firmen und Kostenträgern, kann der Patient in der Regel nach 10-14 Tagen von uns Zuhause betreut werden. Unser Intensiv Pflegedienst übernimmt komplett die Kostenklärung mit den Kranken/Pflegekassen. Patienten werden erst nach Kostenklärung von uns übernommen, so dass für den Patienten keine ungeklärten Kosten entstehen. Reinigung und Wechsel von Beatmungssystemen

    Heimbeatmung


    Versorungsübersicht.

    Ziele derHeimbeatmung.




    Vorteile derHeimbeatmung.

 
SGB XI PDF Drucken E-Mail

Hilfe zur Pflege nach SGB XII

Ziel der ambulanten Hilfe zur Pflege ist die häusliche Pflege sicher zu stellen, sofern die Leistungen der gesetzlichen Pflegeversicherung nicht ausreichen oder die hierfür erforderliche Pflegestufe nicht erreicht wird. Die Sozialhilfe tritt nicht ein, wenn andere Hilfen zur Verfügung stehen. So sind auf die Leistungen der Hilfe zur Pflege nach dem SGB XII die Leistungen der gesetzlichen Pflegeversicherung nach dem Elften Sozialgesetzbuch vorrangig anzurechnen.

Personen, die wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung für die gew√∂hnlichen und regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen im Ablauf des täglichen Lebens auf Dauer (voraussichtlich mindestens 6 Monate) in erheblichem oder höherem Maße der Hilfe bedürfen, ist Hilfe zur Pflege zu gewähren.

Die Hilfe zur Pflege entspricht nach Art und Umfang grundsätzlich den Leistungen der gesetzlichen Pflegeversicherung. Sie wird an Personen erbracht, die wegen Krankheit oder Behinderung einen dauernden Hilfebedarf bei den persönlichen Verrichtungen haben.

Die Art und der Umfang des Pflegebedarfs sowie die Einstufung in die Pflegestufen I bis III werden vom medizinischen Dienst der Krankenkassen festgestellt. Von der Pflegekasse wird ein Pflegegeld oder eine Sachleistung (Übernahme der Kosten der Pflegeeinsätze durch ambulante Dienste und Sozialstationen) gewährt, dessen Höhe nach den Pflegestufen gestaffelt ist.

Wenn kein Versicherungsschutz im Rahmen der gesetzlichen Pflegeversicherung besteht und der Hilfesuchende die erforderlichen Kosten nicht selbst aufbringen kann, wird das Pflegegeld bzw. die Sachleistung vom Sozialamt bezahlt.

Die Leistungen des Sozialamtes können auch über diejenigen der gesetzlichen Pflegeversicherung hinaus gehen. Insbesondere wenn die unterste Pflegestufe der gesetzlichen Pflegeversicherung nicht erreicht wird, oder wenn das Pflegegeld bzw. die Sachleistung nicht ausreicht, um die ambulante Pflege sicher zu stellen, ist eine ergänzende Pflegebeihilfe zu gewähren.

Bei Hilfe durch Angehörige, etc. können die angemessenen Aufwendungen der Pflegeperson übernommen werden, bei Einschaltung einer Pflegefachkraft (soziale Dienste) die anfallenden Entgelte.

 


Kooperation mit der Märkischen Seniorenhilfe

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Wir arbeiten ab sofort mit der Märkischen Seniorenhilfe zusammen. - Noch mehr Leistungen bei gewohnt gutem Service und Zuverlässigkeit.