| Verhinderungspflege / Urlaubspflege |
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Verhinderungspflege, was ist das?Der Begriff "Verhinderungspflege" bezeichnet eine Leistung der Pflegeversicherung. Diese muss sowohl von der sozialen Pflegeversicherung als auch von den privaten Pflegeversicherungen erbracht werden, wenn die gesetzlich festgelegten Voraussetzungen vorliegen. Geregelt ist diese Leistung im Paragraphen 39 des Elften Buches Sozialgesetzbuch, kurz: § 39 SGB XI. Die genaue Bezeichnung dieser Vorschrift lautet: "Häusliche Pflege bei Verhinderung der Pflegeperson". Damit ist auch schon der wesentliche Inhalt dieser Leistung beschrieben: Ist eine Pflegeperson, die eine/n Pflegebedürftige/n mindestens ein halbes Jahr lang gepflegt und hierfür Pflegegeld aus der Pflegeversicherung erhalten hat, an der Erbringung der Pflege - in der Regel aus Krankheits- oder Urlaubsgründen - gehindert, besteht für 28 Tage im Kalenderjahr ein Anspruch darauf, dass der/die entsprechende Pflegebedürftige durch jemand anderes gepflegt wird. Eine Pflegeperson ist definiert als jemand, der/die eine/n Pflegebedürftige/n mindestens 10 Stunden wöchentlich pflegt. Die Verhinderungspflege kann entweder durch Mitarbeiter eines zugelassenen Pflegedienstes oder durch der/dem Pflegebedürftigen nahestehende Personen erbracht werden. Die Aufwendungen der Pflegekasse für diese Leistung dürfen den Betrag von aktuell 1.470 Euro je Kalenderjahr nicht übersteigen. Verhinderungspflege kann auch stundenweise in Anspruch genommen werden: möchten z.B. die Eltern eines behinderten Kindes an einem Abend mit einem Kinobesuch ausspannen, können sie die notwendige Vertretung aus diesem Topf finanzieren. Dies kann dann auch im Nachhinein bei der Pflegekasse geltend gemacht werden. Allerdings empfiehlt es sich, derartige Dinge im Vorfeld grundsätzlich mit der Pflegekasse zu klären. Der Betrag von 1470 Euro steht grundsätzlich unabhängig davon zur Verfügung, ob die Verhinderungspflege von einem zugelassenen Pflegedienst oder von einer dem Pflegebedürftigen nahe stehenden Person sichergestellt wird. Ein Antrag auf Verhinderungspflege (genauer: häusliche Ersatzpflege) muss bei der Pflegekasse gestellt werden. Etwa notwendig werdende ergänzende Leistungen müssen beim nach Landesrecht für die Hilfe zur Pflege zuständigen Sozialhilfeträger beantragt werden. Wichtig: Während der Verhinderung der Pflegeperson entfällt der Anspruch auf Pflegegeld. Die Verhinderungspflege kann auch durch Einrichtungen erbracht werden, die nicht als Pflegedienst nach den Vorschriften des SGB XI zugelassen sind. So ist es z.B. möglich, dass derartige Leistungen durch Einrichtungen der so genannten Behindertenhilfe erbracht werden, die Leistungsvereinbarungen mit dem Träger der Sozialhilfe nach den Regelungen des SGB XII haben. Umstritten ist, ob z.B. Freizeiten für behinderte Menschen mit Leistungen der Verhinderungspflege bezuschusst werden können; hier empfiehlt sich eine vorherige Rücksprache mit der jeweils zuständigen Pflegekasse. Das am 1. Juli 2008 in Kraft getretene Pflege-Weiterentwicklungsgesetz sieht für die kommenden Jahre eine Anhebung des für die Verhinderungspflege zur Verfügung stehenden Höchstbetrages vor, und zwar in folgenden Stufen: - ab 1. Januar 2010: 1510 Euro Wichtig ist die Abgrenzung der Verhinderungspflege zu anderen in der Pflegeversicherung vorgesehenen Betreuungsleistungen. Als weitere Ergänzung der häuslichen Pflege ist die Inanspruchnahme teilstationärer Pflege in Form von Tages- oder Nachtpflege möglich. Schließlich gibt es noch Leistungen zur besonderen Förderung demenzkranker Menschen. Zu diesem Personenkreis werden auch Menschen mit einer geistigen Behinderung gerechnet. Für die Inanspruchnahme ist das Vorliegen einer Pflegestufe nicht erforderlich. Ob die entsprechenden Voraussetzungen gegeben sind, wird vom Medizinischen Dienst der Krankenversicherung (MDK) in einem besonderen Verfahren festgestellt. Wo ist was geregelt?Oft versuchen die Pflegekassen, aus der Unwissenheit pflegebedürftiger oder der sie pflegenden Menschen Kapital zu schlagen, und verweigern die beantragte Leistung, obwohl ein Rechtsanspruch auf sie besteht. Daher empfiehlt es sich, bei einem Antrag die Rechtsgrundlage für die beantragte Leistung zu benennen. Nachfolgend ist aufgeführt, wo die in diesem Artikel beschriebenen Leistungen im SGB XI geregelt sind:
*) Beträge gelten vom 1. Juli 2008 bis zum 31. Dezember 2009 **) In diesem Rahmen sind folgende Leistungen m√∂glich: häusliche Betreuung durch Pflegedienste, privat organisierte Hilfen, betreute Urlaube ***) Diese Beträge sind zweckgebunden. Sie dürfen nur eingesetzt werden für Tages- oder Nachtpflege, Kurzzeitpflege, zugelassene Pflegedienste, soweit sie besondere Angebote der allgemeinen Anleitung und Betreuung betreffen, und nach Landesrecht anerkannte niedrigschwellige Betreuungsangebote |
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